
Der Karfreitag ist ein sogenannter stiller Feiertag. Die Stillen Feiertage in NRW sind im Gesetz über die Sonn- und Feiertage geregelt. Den Text des entsprechenden Paragraphen findet ihr ganz unten in diesem Artikel.
Ihr seht, es ist wirklich fast alles verboten, was die Stille stören könnte. Aber eben nur fast alles. Denn ausgerechnet das, was in unseren Städten den meisten Lärm macht, ist erlaubt: das Autofahren. Der Straßenverkehr ist anerkanntermaßen die größte Lärmquelle in der Stadt und ausgerechnet der braucht auch an den sogenannten stillen Feiertagen nicht zum Erliegen zu kommen.
Das Paradoxe dieser Regelung wurde mir letzten Freitag drastisch vor Augen geführt. Ich spreche von der Critical Mass Köln, die am Karfreitag stattfand. Wir fuhren rechtsrheinisch über die großen vierspurigen Straßen, Pfälzischer Ring, Bergischer Ring, Clevischer Ring, aber den nur ein kurzes Stück, nachdem wir gewendet hatten, um über die Mühlheimer Brücke zu fahren. Zum Wenden waren wir in eine kleinere Straße abgebogen und mussten an einer Ampel warten. Dort machte eine Mitfahrerin ihre kleine Soundbox an und spielte Musik. Sofort griff eine Polizistin ein und verbot ihr das. Gleichzeitig rauschten auf den breiten Straßen Autos mit voller Lautstärke vorbei. Ohne dass die Polizei eingriff.
Warum ist das so? Warum ist Stille nicht Stille? Warum darf niemand eine Secknadel fallen lassen, aber Blechbüchsen dürfen dröhnen? Warum sind die stillen Feiertage nicht autofrei und damit wirklich still?
Hier die einschlägige Rechtsvorschrift:
§ 6 (Fn 4)
Stille Feiertage(1) Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:
1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,
2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,
3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,
5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.
(2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:
alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.
(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,
2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
3. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
4. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.
(4) Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.
§6 Gesetz über Sonn- und Feiertage NRW,


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